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Was will der Gesetzgeber?

Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest, diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachzulesen. Diese Erbfolge setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. In erster Linie erben die Kinder. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt, erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch ein testamentarischer Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen ‒ und zwar in bar. Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel, Urenkel, Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Erben dritter Ordnung sind Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen.

Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.

Wir empfehlen Ihnen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Thema Erbrecht an.

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